Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 13. September 1976
§ 49

§ 49 – Anwendbarkeit anderer Vorschriften

(1) Auf die den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegenden Gewerbebetriebe ist die Gewerbeordnung insoweit anzuwenden, als nicht in diesem Gesetz besondere Vorschriften erlassen worden sind. (2) (weggefallen) (3) (weggefallen)

Kurz erklärt

  • Die Gewerbeordnung gilt für Gewerbebetriebe, die diesem Gesetz unterliegen.
  • Besondere Vorschriften in diesem Gesetz haben Vorrang vor der Gewerbeordnung.
  • Bestimmte Abschnitte (2) und (3) wurden gestrichen.
  • Das Gesetz regelt spezifische Aspekte für bestimmte Gewerbebetriebe.
  • Allgemeine Regelungen der Gewerbeordnung sind nur anwendbar, wenn keine speziellen Vorschriften vorhanden sind.